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W E T T B E W E R B S R E C H T  Wettbewerbsrecht

30.10.2003 - C&A muss Strafe wegen EU-Rabattaktion zahlen


Der BGH bestätigte die Rechtmäßigkeit der Geldbuße in Höhe von 200.000 Euro gegen die Modehaus-Kette C&A wegen deren Rabattaktion zur Ein-führung des Euro-Bargeldes Anfang 2002.

In dem am Freitag veröffentlichten Beschluss (Az.: I ZB 45/02) wies der BGH die Beschwerde des Düsseldorfer Unternehmens gegen das Ordnungsgeld ab, da die C&A Mode KG die Aktion trotz einer gerichtlichen Verbotsverfügung fortgesetzt hatte. C&A sei es bewusst auf ein großes Echo in den Medien angekommen. Das sei ein schwer wiegender vorsätzlicher Verstoß. Damit sei auch die Höhe des Bußgeldes angemessen. Ob die Rabattaktion indes selbst wettbewerbswidrig war, ließ das Gericht offen.

C&A hatte zur Einführung des Euro-Bargeldes im Januar 2002 in ganzseitigen Zeitungsanzeigen allen Kunden 20 Prozent Preisnachlass versprochen, wenn diese mit EC- oder Kreditkarte zahlen.


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O N L I N E - R E C H T   Online-Recht

20.10.2003 - Adwords, die fremde Markennamen enthalten, können rechtswidrig sein


Markennamen, die als Suchworte in Googles Adwords-Werbeprogramm eingesetzt werden, dürfen nach französichem Recht nicht mehr auf Seiten von Konkurrenten verweisen. Dies hat jetzt ein Gericht in Frankreich entschieden. Die so genannten »Adwords« sorgen bei Google u.a. dafür, dass Textwerbung, die im Zusammenhang mit den Suchworten steht, gezielt in Werbefenstern am Rande von Suchergebnissen eingeblendet wird. In Frankreich hatte das Internet-Reisebüro »Bourse des Vols«, dessen Name in die Werbung anderer Konkurrenten eingebettet war, gegen diese Praktik geklagt und Recht bekommen. Das französische Gericht belegte das Unternehmen Google mit einem Bußgeld von 75.000 Euro und gab dem Suchmaschinen-Betreiber ferner auf, innerhalb von 30 Tagen das System entsprechend abzuändern.

Der Suchmaschinenbetreiber selbst nahm bislang zu dem Urteil keine Stellung, kündigte aber seinen Widerspruch an.


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O N L I N E - R E C H T   Online-Recht

10.10.2003 - Impressumspflicht gilt auch für ausländische Anbieter


Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden, dass auch ausländische Firmen, die nicht in ein deutsches Handelsregister eingetragen sind, ein vollständiges Webimpressum vorweisen müssen, wenn ihr Angebot in Deutschland gilt und auch die Geschäftsführung von dort agiert. Den Richter zufolge ist § 6 des Teledienstegesetz auch für solche Firmen anzuwenden. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Pflichtangaben dem Verbraucherschutz dienen. Soweit ein ausländisches Unternehmen um inländische Kunden wirbt, bestehe ein berechtigtes Interesse der Kunden zu wissen, in welchem Land der Anbieter eingetragen sei.

Auslöser des Prozesses war ein Mitbewerber von karriere24.de , der mit einer anwaltlichen Abmahnung die fehlende Angabe des deutschen Handelsregisters moniert hatte. Zur Nennung war das von Deutschland aus agierende Unternehmen aber nicht in der Lage, da es gesellschaftsrechtlich als englische »Limited« ausgestaltet und im Register von Cardiff eingetragen ist. Dem hielten die Richter entgegen, das Unternehmen hätte dann entsprechend das dortige Registergericht einschließlich der Registernummer auf der Homepage aufführen müssen.

Auch in der Zukunft dürfte das der verwirrende Text des maßgeblichen Teledienstegesetzes zu Verwirrung führen: Noch immer ist unklar, ab wann eine »geschäftsmäßige« Tätigkeit vorliegt und somit die Pflicht zur Aagabe eines Webimpressums besteht. Selbst private Homepages könnten dem Wortlaut nach einer Impressumspflicht unterliegen, sofern sie zur teilweisen Finanzierung z.B. Werbebanner auf ihrer Site einsetzen.


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